AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Um eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Firma Showlight AG zu garantieren, bitten wir Sie, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unbedingt durchzulesen.

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Preise:
    Alle angegebenen Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, exklusive Mehrwertsteuer in Schweizerfranken; bei Waren ab Lager Frauenfeld verstehen sich die Preise zudem ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge.

    Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-, Durch­fuhr-, Ein­fuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkunden gehen zu Lasten des Bestellers.

  2. Lieferung:
    Die Ware wird je nach Vereinbarung an den Besteller ausgeliefert oder von diesem abgeholt. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware durch den Ab­holenden auf den Besteller über. Bei Auslieferung reisen die Waren auf Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch werden die Lieferungen (auf Kosten des Bestellers) versichert. Transport­schäden müssen sofort der Post, Bahn oder Spedition gemeldet werden.

  3. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen:
    Der Besteller hat die Warenlieferungen und Leistungen der Firma Showlight AG sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innerhalb von 5 Tagen schrift­lich anzuzeigen. Nach dieser Frist erfolgte Reklamationen gelten als verspätet bzw. gelten die Warenlieferungen und Leistungen als vom Besteller genehmigt.
    Geringfügige Abweichung der bestellten Artikel in Form, Farbe, Grösse oder Ausfüh­rung behält sich die Firma Showlight AG ausdrücklich vor, soweit es sich dabei nicht um im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften handelt.

  4. Zahlungsbedingungen:
    Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingun­gen am Domizil der Firma Showlight AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen spätestens bis zum vereinbarten Fällig­keitstermin zu leisten.

    Wird der vereinbarte Fälligkeitstermin nicht eingehalten, gerät der Besteller ohne Mah­nung in Verzug und hat ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezah­len. Im Weiteren schuldet der Besteller pro Mahnschreiben der Firma Showlight AG eine Gebühr von Fr. 20.–.
    Ist eine vereinbarte Anzahlung vom Besteller nicht termingerecht geleistet worden, darf die Showlight AG nach vorgängig erfolgter Mahnung vom Vertrag zurück treten oder an der Erfüllung des Vertrages festhalten. In beiden Fällen darf die Showlight AG Schadenersatz vom Besteller verlangen.

II. Zusätzliche Bestimmungen bei Kaufverträgen

  1. Eigentumsvorbehalt:
    Bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises bleibt das Kaufobjekt im Eigentum der Show­light AG. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Showlight AG erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Showlight AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Ein­tragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

  2. Haftungsausschluss:
    Die meisten der von der Showlight AG verkauften technischen Geräte sind ausländi­sche Fabrikate und nach den Normen VDE, CE, usw. hergestellt. Sie sind nicht SEV-geprüft und deshalb nur für den gewerblichen Gebrauch (Installation durch ausgebil­detes Fachpersonal) bestimmt. Die Geräte dürfen nur über einen Fehler-Strom­schutzschalter betrieben werden. Für Schäden, die durch unsachgemässe Installa­tion und unsachgemässen Gebrauch der Geräte entstehen, lehnt die Show-Light AG jede Haftung ab.

  3. Gewährleistung (Garantie): Die Firma Showlight AG steht ein für Materialfehler. Die Garantiefrist beträgt 6 Monate ab Auslieferung bzw. Abholung. Keine Garantie gibt die Showlight AG für nach Ablauf der Warenprüfungsfrist nicht gemelde­te, offensichtliche Materialfehler.
    Keine Garantie wird gegeben für Überbelastung, Fehlbedienung, Abnutzungserschei­nungen oder Folgeschäden.

    Auf Lampen und Glasteile sowie Occasionen und Vorführgeräte gewährt die Show-Light AG keine Garantie.

III. Zusätzliche Bestimmungen bei Vermietungen

  1. Eigentumsrecht / Meldepflichten:
    Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum der Showlight AG. Bei allfälligen Pfändungen oder Retentionen ist der Mieter unter Schadenersatzfolge verpflichtet, dem zuständi­gen Betrei­bungsamt vom Mietvertrag Kenntnis zu geben und die Showlight AG sofort zu benach­richtigen.

  2. Sorgfaltspflichten:
    Der Mietgegenstand ist sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Schäden an den Mietobjekten, die durch Transport, Witte­rung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemässe Bedienung, Diebstahl, Drittper­sonen, Verschmutzung, etc. entstehen könnten.
    Insbesondere ist ein Abändern der Gerätestecker von 3-Pol auf 2-Pol nicht erlaubt, da sonst der Personenschutz nicht mehr gewährleistet ist. Bei Verletzung gegen das Ab­änderungsgebot verlangt die Showlight AG für die Wiederinstandstellung die ihr nach Aufwand entstehenden Kos­ten (bei Abändern von Gerätesteckern Fr. 20.– je Stecker).
    Die Mietobjekte müssen gereinigt zurück gebracht werden, ansonsten werden die Reini­gungskosten nach Aufwand verrechnet. Eventuell notwendige Reparaturen dür­fen nur durch die Showlight AG durchgeführt werden.

  3. Transport des Mietobjektes:
    Der Transport des Mietobjektes ist mangels anderer Vereinbarung Sache des Mieters. Zum Transport gehört das Ein- und Ausladen beim Lager der Showlight AG und das Ein- und Ausladen am Bestimmungsort. Beim Transport ist der Mieter insbe­sondere verpflichtet, die Miet­objekte in einem geschlossenen Fahrzeug zu transportie­ren.

  4. Firmenlogo:
    Das Showlight AG Firmenlogo darf vom Mieter weder unsichtbar gemacht noch ent­fernt werden.

  5. Infrastruktur / Installationen:
    Für die Infrastruktur (Stromanschluss, Witterungsschutz, Bühne, Regieplatz, etc.) am Bestimmungsort sorgt der Mieter. Vereinbarte Netzanschluss-Normen sind einzuhal­ten.
    Die Installation der Geräte durch den Elektriker ist Sache des Mieters. Sie kann vom Mieter bei der Show­light AG gegen separate Rechnungsstellung bestellt werden.

  6. Informationspflicht / Instruktionsrecht:
    Der Mieter hat die Pflicht, sich über den sach- bzw. fachgerechten Gebrauch der Mietob­jekte zu informieren, soweit er nicht über eine entsprechende Ausbildung ver­fügt. Showlight AG weist insbesondere auf die Gefahren bei Umgang mit Traver­sen­systemen hin, welche immer ein bestimmtes Mass an fachlichem Grundwissen des Anwenders voraussetzt.
    Beim Umgang mit Traversensystemen ist insbesondere auf Folgendes stets zu achten:
    • nicht in Traversen bohren oder schrauben
    • geknickte Elemente nicht mehr einsetzen
    • niemals Traversenelemente verschiedener Hersteller kombinieren
    • bei flächigen Bespannungen im Freien grosszügig und überdimensioniert sichern
    • keine selbstkonstruierte Dächer aufsetzen (Regen und Windlasten betragen oft ein vielfaches der geschätzten Werte)
    • stehende Konstruktionen und Groundsupports gegebenenfalls aussteifen, mit Ablegern ausstützen
    • bei „2 Gurte unten“ immer eine gleichmässige Gewichtsverteilung herstellen
    • immer alle Bolzen setzen und jeweils mit R-Clips sichern

      Der Mieter hat das Recht, sich über den Gebrauch der Mietobjekte von Showlight AG instruieren zu las­sen. Macht er dieses Recht bei Vertragsabschluss nicht geltend, bestätigt er damit gleichzeitig, über die zum Gebrauch notwendigen Kenntnisse zu verfügen.

  7. Haftungsausschluss:
    Die von der Showlight AG vermieteten Geräte sind nur für professionelle Anwender bestimmt. Sie dürfen nur nach einem Fehlerstromschalter angeschlossen und von fachkundigem Personal installiert und bedient werden. Für Personen- und Sachschäden übernimmt die Showlight AG keine Haftung. Insbesondere lehnt die Showlight AG bei Sachschäden an den Mietgeräten und eventuellen Folgeschäden an Dritt-Eigentum jede Haftung ab.

  8. Rückgabetermin:
    Die Mietgegenstände sind der Firma Showlight AG unaufgefordert am vereinbarten Rückgabetermin innerhalb der angegebenen Geschäftsöffnungszeiten im Lager Frauenfeld zurückzugeben.

  9. Konventionalstrafe:
    Wird der Rückgabetermin verpasst, so ist pro angebrochenem Tag Verspätung vom Mieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des doppelten Miettagessatzes gemäss Mietvertrag zu bezahlen.

  10. Bezahlung des Wiederbeschaffungswertes bei Verlust:
    Ist die Rückgabe des Mietobjektes zufolge Verlustes (Diebstahl, Totalschaden, etc.) nicht mehr möglich, ist vom Mieter der im Mietvertrag angegebene Wiederbeschaf­fungswert ge­schuldet. Wird die Unmöglichkeit der Rückgabe bis spätestens am Rück­gabetermin der Showlight AG gemeldet, entfällt die Pflicht zur zusätzlichen Bezahlung der obigen Konventionalstrafe (Ziff. 9). Ansonsten ist bis zum Melden der Unmöglich­keit der Rück­gabe die Konventi­onalstrafe kumulativ zum Ersatzanschaffungswert ge­schuldet.

  11. Rücktritt vom Vertrag:
    Holt der Mieter das Mietobjekt zum vereinbarten Termin nicht ab oder verweigert er dessen Entgegennahme oder tritt der Mieter vom Vertrag zurück, bleibt der vereinbarte Mietzins gleichwohl geschuldet. Die Showlight AG gewährt dem Mieter jedoch bei rechtzeitiger, ausdrücklicher, schriftlicher Rücktrittsmitteilung folgende Vergünstigun­gen:
    • voller Erlass des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktritterklärung bis 60 Tage vor vertraglichem Abholtermin
    • Erlass von 75 % des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktrittserklä rung bis 30 Tage vor vertraglichem Abholtermin
    • Erlass von 50 % des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktrittserklä rung bis 10 Tage vor vertraglichem Abholtermin
    • Erlass von 25 % des Mietzinses bei Absage bis 3 Tage vor vertraglichem Abholtermin

Falls es dem Vermieter möglich ist, die Mietobjekte an den vereinbarten Mietterminen anderweitig einzusetzen, wird ein entsprechender Mietertrag angerechnet.

IV. Zusätzliche Bestimmungen für anderweitige Dienstleistungen

Unter anderweitigen Dienstleistungen ist insbesondere die Arbeitsleistung von Arbeits­kräften/Technikern der Showlight AG zu verstehen.

Wird der Auftrag zu einer vereinbarten Dienstleistung vom Besteller teilweise oder voll­ständig widerrufen oder vom Besteller der für die Dienstleistung vereinbarte Termin verschoben, so verrechnet die Firma Showlight AG als pauschale Annullationskosten für die ihr entstandenen Aufwendungen einen Prozentsatz der bestätigten Auftrags­summe. Die Prozentsätze für die pauschalen Annullationskosten lauten wie folgt:

    • Bei Mitteilung bis 60 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: Keine pauschalen Annullationskosten
    • Bei Mitteilung bis 30 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: 25 % der Auftragssumme
    • Bei Mitteilung bis 10 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: 50 % der Auftragssumme
    • Bei Mitteilung bis 3 Tage vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung: 75 % der Auftragssumme
    • Danach: 100 % der bestätigten Auftragssumme
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Sofern es der Showlight AG möglich ist, die reservierten Arbeitskräfte/Techniker an den annulierten Terminen anderweitig einzusetzen, wird der entsprechende Ertrag dem Vertragspartner an die Annullationskosten angerechnet. Soweit die Firma Show­light AG bereits Vorbereitungen oder anderweitige Arbeiten geleistet hat, welche die vorerwähnten Annullationskosten übersteigen, ist die Showlight AG berechtigt, den tat­sächlich entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

V. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand:
    Gerichtsstand bei sämtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Frauen­feld TG / Schweiz.

  2. Anwendbares Recht:
    Zur Anwendung gelangt ausschliesslich schweizerisches, materielles Recht. Verweisun­gen auf ausländische Rechtsnormen sind unbeachtlich.